eBay: Porsche für 5,50 Euro kein «Schnäppchen» mehr

23-JUL-09

(Val) Wer bei einer Internetauktion ein hochwertiges Fahrzeug für 5,50 Euro ersteigert, dann das Fahrzeug jedoch nicht erhält, kann vom Verkäufer nicht ohne weiteres Schadenersatz verlangen. Diesem Anspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Das gilt zumindest dann, wenn der Verkäufer die Auktion nach kurzer Zeit abgebrochen hatte, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz meint.

Der Beklagte hatte im August 2008 bei eBay einen im April 2007 erstmals zugelassenen Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000 Euro hatte, zu einem Mindestgebot von einem Euro zur Versteigerung angeboten. Nach wenigen Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für den Porsche abgegeben.

Der Beklagte wollte den Kaufvertrag zu diesem Preis nicht vollziehen. Er veräußerte das Fahrzeug anderweitig für 73.450 Euro. Der Kläger begehrte die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 75.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht (LG) Koblenz hat die Klage abgewiesen. Der Kläger legte hiergegen Berufung zum OLG ein. Dieses wies ihn darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Daraufhin hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des LG Koblenz ist damit rechtskräftig.

Zwar, so die Gerichte, sei zwischen Kläger und Beklagtem ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Beklagte sei auch dadurch, dass er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe, dem Kläger grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Jedoch sei das Bestehen des Klägers auf der Durchführung des Vertrages und die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich.

Der Beklagte habe die Auktion bereits nach kurzer Zeit abgebrochen. Eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis des Klägers sei nicht zu erkennen. Es sei auch nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein Abbruch der Auktion möglich gewesen wäre, noch bevor ein Angebot abgegeben worden sei. Der Kaufpreis von 5,50 Euro bei einem Wert des Fahrzeuges von rund 75.000 Euro bewege sich nicht mehr im Bereich eines «Schnäppchens», also eines besonders günstigen, aber doch noch im erwartbaren Rahmen liegenden Preises.

Vielmehr liege ein extremes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache vor. Bei der Durchführung der Auktion über die gesamte Bietezeit wäre ein Erlös erzielt worden, der das Höchstgebot des Klägers von 5,50 Euro und auch sein Maximalgebot von 1.100 Euro bei weitem überschritten hätte. Dies zeige sich auch daran, dass der Beklagte das Fahrzeug sofort erneut eingestellt und zehn Tage später einen Erlös von 73.450 Euro erzielt habe. Der Kläger könne deshalb nach den Umständen des konkreten Einzelfalls keinen Schadenersatz vom Beklagten verlangen.

Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 03.06.2009, 5 U 429/09