eBay: Negativbewertung einer als «neu» präsentierten Sache zulässig

10-SEP-09

(Val) Der Kommentar «Handy als "neu" angeboten - Handy und Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!» im Bewertungsportal des Internet-Auktionshauses eBay ist als Meinungsäußerung zulässig. Das Persönlichkeitsrecht der Handy-Anbieterin muss dahinter zurückstehen. Dies hat das Landgericht (LG) Hannover entschieden.

Die Beklagte erwarb über die Internetplattform eBay von der Klägerin ein Mobiltelefon als Neugerät. Im Bewertungsportal von eBay bewertete die Beklagte die Klägerin negativ. Der Wertungskommentar lautete: «Handy als "neu" angeboten – Handy und Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!». Die Klägerin sieht sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangt Unterlassung.

Sie meint, es handele sich bei der Bewertung um die Behauptung unwahrer Tatsachen. Sie verkaufe im Fernabsatz ausschließlich neue Geräte. Bei dem an die Beklagte ausgelieferten Mobiltelefon handele es sich um ein solches.

Die Beklagte behauptet, es habe sich um ein gebrauchtes Gerät gehandelt, das schon Gebrauchsspuren aufgewiesen habe. Die Originalverpackung sei bereits geöffnet gewesen. Es hätten am Außen- und Innendisplay die bei Neugeräten üblichen Folien gefehlt. Unterhalb des Innendisplays hätten sich kleine Kratzspuren befunden. Sämtliche Plastiktüten des Zubehörs seien aufgeschnitten gewesen. Am Headset seien bereits die Schaumstoffschoner aufgezogen gewesen und das Kabel habe entwirrt werden müssen. Der Akku des Geräts sei bereits nach zehn Minuten vollständig geladen gewesen.

Das LG hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Bewertung der Beklagten stelle sich als eine zulässige Meinungsäußerung dar, hinter der das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen müsse.

Der Bewertungskommentar verbinde das Verhalten der Klägerin mit dem rechtlichen Begriff des Betruges, so das LG. Dies indiziere, dass die Äußerung als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen sei. Auch bei dem verwendeten Begriff «gebraucht» handele es sich um eine Würdigung, die der Meinungsfreiheit unterliege. Allein über den Zustand des Telefons als «gebraucht» ließe sich nämlich kein Beweis erheben, was aber für eine Tatsachenbehauptung erforderlich sei. Der Meinungscharakter der Bezeichnung des Handys als «gebraucht» werde auch dadurch deutlich, dass es durchaus unterschiedlich bewertet werden könne, ob etwa die Lieferung eines zuvor von einem anderen Kunden retournierten Gerätes oder auch eines Präsentationsgerätes als Lieferung von Neuware oder von Gebrauchtware zu sehen sei.

Landgericht Hannover, Urteil vom 13.05.2009, 6 O 102/08