Springer-Verlag: Darf sich «Stummer Verkäufer» bedienen

02-NOV-09

(Val) Der Springer-Verlag darf seine Zeitung «WELT KOMPAKT» auch über ungesicherte Verkaufshilfen, so genannte «Stumme Verkäufer», absetzen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Klage der Berliner Zeitungsverlage, die die «Berliner Zeitung», den «Berliner Kurier» und den «Tagesspiegel» herausgeben abgewiesen. Die Verlage hielten den geplanten Vertrieb der «WELT KOMPAKT» über «Stumme Verkäufer» für wettbewerbswidrig, weil dies in erheblichem Umfang auf eine Gratisabgabe hinauslaufe und die Verbraucher durch die Möglichkeit, sich die Zeitung ohne Bezahlung zu verschaffen, übermäßig angelockt würden. Auch führe die von der Beklagten geplante Praxis zu einer allgemeinen Marktbehinderung.

Der BGH verneinte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen übertriebenen Anlockens. Ein solcher bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil es an einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf die Personen fehle, die sich durch die beanstandete Geschäftsmethode der Beklagten dazu verleiten ließen, die in deren Verkaufsautomaten angebotenen Zeitungen ohne Bezahlung zu entnehmen. Außerdem verdiene die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern keinen Schutz, die sich durch die ungesicherten Verkaufsboxen zu einem Diebstahl verleiten ließen.

Das beanstandete Verhalten des Springer-Verlages stelle auch keine wettbewerbswidrige Marktstörung dar. Unter diesem Gesichtspunkt könne einem Anbieter zwar untersagt werden, seine Waren in großem Umfang zu verschenken, wenn dadurch andere Wettbewerber aus dem Markt gedrängt würden und deswegen die ernstliche Gefahr bestehe, dass der Wettbewerb auf dem fraglichen Markt erheblich eingeschränkt werde. Der Vertrieb über stumme Verkäufer begründe aber eine solche ernste Gefahr für den Wettbewerb nicht.

Im Streitfall sei hinzu gekommen, so der BGH, dass sich der Springer-Verlag gegenüber den Klägern verpflichtet habe, auf den Verkaufsboxen deutlich darauf hinzuweisen, dass eine Zeitung nur gegen Bezahlung des Kaufpreises entnommen werden dürfe, Diebstahl verfolgt werde und Kontrolleure im Einsatz seien.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 29.10.2009, I ZR 180/07 und I ZR 188/07