Rezeptsammlung im Internet: Betreiber kann für widerrechtlich verwendete Fotos haften

16-NOV-09

(Val) Wer im Internet eine Rezeptsammlung betreibt, kann dafür haften, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen den Betreiber der Internetseite «www.chefkoch.de» und den Anbietern der Seite «www.marions-kochbuch.de» entschieden.

Die Beklagte betreibt die Internetseite «www.chefkoch.de», auf der Nutzer kostenfrei Rezepte abrufen können. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbstständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse «www.marions-kochbuch.de» abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.

Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter «www.marions-kochbuch.de» abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite «www.chefkoch.de» öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Der BGH entschied als letzte Instanz, dass die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse «www.chefkoch.de» dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletze. Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien.

Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt hafteten. Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.

Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben dürfe, so der BGH.

Die Richter sprachen dem Kläger auch Schadensersatz zu. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009, I ZR 166/07