Private PKW-Nutzung: Zeiteilung beim GmbH-Geschäftsführer

09-SEP-09

(Val) Bei normalen Arbeitnehmern wird der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines Firmenwagens generell nach der so genannten Listenpreis-Methode ermittelt. Hiernach werden pro Monat ein Prozent von der Bemessungsgrundlage unabhängig davon lohnversteuert, welche Kfz-Kosten tatsächlich anfallen und wie häufig der Angestellte privat fährt. Etwas anders sieht es jedoch bei der privaten Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGf) aus. Bei ihm handelt es sich zwar um einen Arbeitnehmer und sein Gehalt unterliegt genauso der Lohnsteuer wie bei der fremden Belegschaft. Doch kann es beim GGf zu einer so genannten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommen. Dann kann die GmbH keine Betriebsausgaben absetzen und der Gesellschafter muss den geldwerten Vorteil als Kapitaleinnahme versteuern - komplett unter der Abgeltungsteuer oder auf Antrag zu 60 Prozent mit der individuellen Progression.

Hier hat der Bundesfinanzhof jüngst die Grundsätze aufgestellt, wann der Geschäftsführer mit dem von der GmbH gestellten Betriebs-Kfz wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt wird und wann eine schädliche und unerwünschte vGA vorliegt. Entscheidendes Kriterium ist hierbei der Anstellungsvertrag. Sieht der ausdrücklich die private Nutzung eines Dienstwagens durch den GGf vor, kommt es zu einem geldwerten Vorteil, der als Gehalt der Lohnsteuer unterliegt (Az. VI R 81/06). Die GmbH kann dann die Kfz-Kosten Gewinn mindernd absetzen.

Nutzt er den Wagen hingegen ohne vorherige Vereinbarung, liegt eine vertragswidrige private Verwendung vor. Die ist dann als vGA einzustufen (Az. I R 8/06). Dann wird der Vorteil auch nicht mit einem Prozent vom Listenpreis, sondern als echter Kostenfaktor besteuert. Der nun auf den Privatanteil entfallende Prozentsatz wird auf die fixen Kfz-Kosten wie Abschreibung oder Leasingraten, Steuer und Versicherung sowie auf die laufenden Benzin und Reparatur-Aufwendungen angewendet. Besteuert wird neben diesen Kosten auch noch ein Gewinnaufschlag. Das ist dann in etwa so, also würde der GGf den Wagen mieten.

Um diesen Nachteil zu vermeiden, sollte der Gesellschafter mit "seiner" GmbH unbedingt einen Vertrag abschließen oder den bestehenden ergänzen. Hierin wird dann festgehalten, dass er das zur Verfügung gestellte Fahrtzeug auch am Wochenende und im Urlaub, also außerhalb der Dienstzeit privat nutzen darf.