Internetfähige PCs: Nicht rundfunkgebührenpflichtig

26-OCT-09

(Val) Internetfähige PCs, die ausschließlich gewerblich und nicht zum Radioempfang genutzt werden, sind nicht gebührenpflichtig. Das Frankfurter Verwaltungsgericht (VG) meint, solche PCs würden nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten. Dies aber sei Voraussetzung für eine Gebührenpflicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das VG die Berufung aber zugelassen.

Der Kläger bewohnt mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Dort befinden sich privat genutzte Rundfunk- und Fernsehgeräte, für die er Gebühren entrichtet. Im häuslichen Arbeitszimmer des Klägers befinden sich weitere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben und die der Kläger eigenen Angaben zufolge ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Informatiker benutzt. Der beklagte Hessische Rundfunk zog den Kläger dennoch zur Zahlung von Rundfunkgebühren heran. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Der Kläger sei für gewerblich genutzte internetfähige Personalcomputer nicht rundfunkgebührenpflichtig, so das VG. Die gewerblich genutzten PCs fielen bereits unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei dem Erstgerät, für das bereits Gebühren gezahlt würden, ebenfalls um einen PC oder ein sonstiges Rundfunkempfangsgerät handele. Unerheblich sei auch, ob es sich bei dem Erstgerät ebenfalls um einen gewerblich genutzten PC handele.

Die Rundfunkgebührenpflicht bestehe aber auch deshalb nicht, weil der gewerblich genutzte internetfähige PC des Klägers nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Allein der Besitz solcher Geräte reiche für die Annahme der Bereithaltung und damit die Rundfunkgebührenpflicht nicht aus. Multifunktionale Geräte würden zu vielen anderen Zwecken bereitgehalten. Daher könne aus dem bloßen Besitz dieser Geräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Insofern sei eine andere Betrachtung geboten als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten, bei denen eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 11 K 1310/08.F(V)