Home-Office: Richtiger Ansatz der Fahrten zum Betrieb

12-AUG-09

(Val) Zwar ist das häusliche Arbeitszimmer seit 2007 steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Diese Einschränkung gilt aber nicht, wenn die Firma das heimische Büro des Mitarbeiters gegen eine Nutzungspauschale anmietet. Finanzbeamte erkennen den zwischen Arbeitgeber und -nehmer abgeschlossenen Mietvertrag an, wenn er im vorrangigen Interesse des Betriebs steht. Dann deklariert der Arbeitnehmer Mieteinkünfte und setzt den geringen Einnahmen sämtliche auf das Büro entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten gegenüber.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt bestätigt diese günstige Regelung noch einmal in einem aktuellen Schreiben (Az. S 2334 A - 18 - St 211). Mietet der Arbeitgeber das heimische Büro in der Wohnung des Arbeitnehmers an, wird der Raum zum Home-Office und formal betrachtet zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte.

Das hat auch Auswirkungen auf den geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitnehmer in Heimarbeit einen Firmenwagen nutzen darf. Denn hier stellt sich die Frage, wie die zu bemessen sind. Fährt der Angestellte vom heimischen Büro zum Sitz des Arbeitgebers oder einer anderen Einrichtungen des Arbeitgebers im Durchschnitt mindestens einmal wöchentlich oder 46 mal im Jahr, handelt es sich um eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte.

Diese Pendeltouren werden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit eingestuft, da der private Bereich der Wohnung insoweit den beruflichen Bereich des Home-Office überlagert. Das hat die negative Folge, dass der pauschale Nutzungswert für den Firmenwagen um die auf diese Fahrten entfallenden geldwerten Vorteile zu erhöhen ist. Die berechnen sich mit 0,002 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und der weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Pendelt der Angestellte mit vermietetem Büro beispielsweise fünf Mal im Monat 20 Kilometer zum Chef und kostet der Firmenwagen 30.000 Euro, beläuft sich der geldwerte Vorteil auf (5 Fahrten x 20 km x 0,002% x 30.000) 30 Euro oder 360 Euro im Jahr. Hierauf wird dann die Lohnsteuer mit der individuellen Progression einbehalten.

Hinzu kommt wie allgemein üblich ein Prozent des Listenpreises pro Monat für die generelle Privatnutzung, also für Freizeit- oder Urlaubsfahrten. Das sind für den Beispielsfall 3.600 Euro im Jahr. Dafür erspart sich der Angestellte Benzin, Reparaturkosten und den Kaufpreis oder die Leasingraten fürs Auto.