Fluggesellschaft: Darf für Rücklastschrift keine Pauschale von 50 Euro fordern

22-SEP-09

(Val) Germanwings darf seinen Kunden keine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro berechnen, wenn ein Beförderungsentgelt per Rücklastschrift zurückbucht wird. Eine entsprechende Beförderungsbedingung des Luftverkehrsunternehmens sei unwirksam, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Die Germanwings GmbH legt ihren Kunden in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Rücklastschriften eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro pro Buchung auf. Diese Klausel ist unwirksam, wie alle Instanzen und zuletzt der BGH entschieden haben.

Germanwings könne die Bearbeitungsgebühr nicht als pauschalierten Schadenersatz beanspruchen. Denn die Gebühr überschreite den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Schadenersatz dürfe aber nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand der Beklagten in diesem Zusammenhang.

Als Entgelt könne die Fluggesellschaft die Gebühr ebenfalls nicht verlangen. Denn sie sei nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart, die Germanwings ihrem Kunden geschuldet habe. Soweit die Fluggesellschaft den Kunden von der Rücklastschrift benachrichtige, erfülle sie allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede, für die sie keine besondere Vergütung beanspruchen könne. Soweit sie weitere Maßnahmen ergreife, etwa den Kunden auf eine «Watchlist» setze, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen könne, sei dies weder vereinbart, noch sei die Bearbeitungsgebühr nach den Beförderungsbedingungen hierfür zu zahlen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2009, Xa ZR 40/08