Fingerfood: Warmmachen von Popkorn und Nachos lässt den Satz nicht steigen

13-AUG-09

Bietet ein Kino seinen Besuchern Nachos und Popkorn an, so handelt es sich dabei lediglich um die "Lieferung von Nahrungsmitteln", die einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Auch die Tatsache, dass die Snacks aufgewärmt werden, machen sie nicht zu einer "sonstige Leistung", für die eine höhere Umsatzsteuer erhoben werden dürfte. Es fehlen - aus Sicht des Bundesfinanzhofs - "zusätzliche Dienstleitungsmöglichkeiten", wenn zum Beispiel (wie hier) keine Verzehrmöglichkeit angeboten werde. (AZ: V R 90/07)