Fahrtenbuch: Keine Anerkennung bei widersprüchlichen Angaben

26-NOV-09

(Val) Die Eintragungen in einem Fahrtenbuch müssen zum einen in sich schlüssig, lückenlos und abgeschlossen sein und dürfen zum anderen nicht im Widerspruch zu den übrigen die Kraftfahrzeugnutzung betreffenden Belegen stehen. Daher liegt nach dem Urteil vom Finanzgericht München kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, wenn etliche Einzeleintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit Fehler und Widersprüche zu den übrigen Belegen aufweisen. Hierdurch wird die Beweiskraft des Fahrtenbuchs in Bezug auf das Erfordernis der zeitnahen Erstellung und Authentizität in erheblichem Maße in Zweifel gezogen und lässt auch die Unrichtigkeit der übrigen Eintragungen befürchten. Das gilt ganz besonders, wenn es erhebliche regionale Abweichung zwischen den für bestimmte Tage angegebenen Zielorten von den Städten gibt, von denen die zeitgleich ausgestellten Tankquittungen stammen (Az. 15 K 2945/07).

Diese Fehlerquelle wird Selbstständigen oder Arbeitnehmern mit einem Firmenwagen oftmals zum Verhängnis, wenn sich die Angaben im Fahrtenbuch nicht mit den Unterlagen über die Kfz-Kosten decken. Ist der Unternehmer beispielsweise an einem bestimmten Tag zum Lieferanten in Aachen gefahren und stammt die Benzinrechnung aus Leipzig, spricht das für einen gravierenden Fehler. Gleiches gilt, wenn der Tageskilometerstand mit 15.600 aufgezeichnet wird, die Werkstatt aber 14.900 notiert hat. In solchen und ähnlichen Fällen vermuten Finanzbeamte, dass die Einträge im Fahrtenbuch erst im Nachhinein erfolgt sind, was aber nicht zulässig ist. Auffällig ist zudem, wenn der Firmenwagen ein Benziner ist, einige Tankquittungen aber Diesel ausweisen. Das spricht dafür, dass Rechnungen anderer Familienmitglieder von der Steuer abgesetzt werden sollen.

Solche mangelhaften Fahrtenbücher können der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, auch wenn der Berufstätige bedingt durch die regionale Lage seiner Arbeitsstätte und seines Wohnsitzes zumeist Fahrten zwischen Wohnung und Büro zurückgelegt haben dürfte und für reine Privatfahrten wenig Raum verbliebt. Sind die Fahrtenbücher nicht hinreichend ordnungsgemäß, so darf keine realistische Schätzung der privaten Nutzung des Kfz mehr erfolgen. Daher wendeten die Richter die Pauschalregelung zwingend an, wonach monatlich ein Prozent des Listenpreises als privat zu versteuern ist.

Faustregel: Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt und die Fahrten vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.