Energieversorgung: Keine Reaktion ist keine Zustimmung

11-AUG-09

Sendet ein Versorgungsunternehmen seinen Kunden neue Lieferverträge zu geänderten Konditionen, so darf das Unternehmen es nicht als Zustimmung zu den neuen Preisen werten, wenn Kunden nicht auf das Schreiben reagieren. Das sei wettbewerbswidrig, so das Landgericht Leipzig. Das Nichtstun, also die weitere Entnahme von Strom, gelte nicht als Einverständnis. Für das Zustandekommen eines neuen Vertrags bedürfe es einer Annahmeerklärung. "Das Nichtstun im Sinne eines Schweigens im Hinblick auf das Vertragsangebot ist im nicht kaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht als konkludente Annahmeerklärung auszulegen. Dies gilt auch für neue Vertragsangebote, die Bestandskunden unterbreitet werden". (AZ: 1HK O 2049/09