Bundestagswahl 2005: Vorläufiges amtliches Ergebnis durfte vor Nachwahl in Dresden bekannt gegeben werden

28-JUL-09

Das vorläufige amtliche Wahlergebnis zum 16. Deutschen Bundestag durfte vor der Nachwahl im Wahlkreis Dresden I bekannt gegeben werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Wahlprüfungsbeschwerde entschieden und damit verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die Bekanntgabe eine Absage erteilt.

Am 19.09.2005 war das vorläufige Wahlergebnis bekannt gegeben worden - und damit noch vor der Nachwahl, die im Wahlkreis 160 (Dresden I) erforderlich geworden war. Die Nachwahl fand am 02.10.2005 statt.

Das BVerfG entschied, dass die der Nachwahl zugrunde liegenden Regelungen im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Die Anordnung und die Durchführung der Nachwahl bezeichnete das Gericht als «ein anerkanntes und herkömmliches Institut des Wahlrechts». Bei der Nachwahl im Wahlkreis Dresden I seien die entsprechenden Vorschriften auch korrekt eingehalten worden. Auch habe das vorläufige amtliche Wahlergebnis am Tage der Hauptwahl ermittelt und bekannt gegeben werden dürfen. Dies habe die Grundsätze der Öffentlichkeit der Wahl, der Chancengleichheit, der Freiheit der Wahl und der geheimen Wahl nicht verletzt. Die Auslegung und die Anwendung der Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung seien nicht zu beanstanden.

Hintergrund der Nachwahl in Dresden war, dass nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge am 07.09.2005 die Wahlkreisbewerberin der NPD gestorben war. Daraufhin war die Wahl im betroffenen Wahlkreis abgesagt und der Termin für die Nachwahl auf den 02.10.2005 festgelegt. Nach der Hauptwahl am 18. 09.2005 wurde das erste vorläufige amtliche Ergebnis am frühen Morgen des 19.09.2005 vom Bundeswahlleiter verkündet. Die Zweitstimmenanteile für die einzelnen Parteien und die jeweiligen Mandatszahlen der Landeslisten, einschließlich der Überhangmandate, wurden zunächst ohne die Ergebnisse des Wahlkreises Dresden I errechnet. Nach der Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses am 19.09.2005 konnten vergleichsweise präzise Berechnungen dazu angestellt werden, welches Zweitstimmenergebnis in dem Wahlkreis Dresden I zum Gewinn oder Verlust eines Überhangmandats oder zu Mandatsverschiebungen führen würde. Die entsprechenden Berechnungen zu den Zweit- und Erststimmen wurden in den Medien in den Tagen bis zur Nachwahl in Dresden auch publiziert. Die Parteien in Dresden stellten ihren Wahlkampf jedenfalls teilweise auf die Vorhersagen in den Medien ein.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.04.2009, 2 BvC 2/06