Beratungshilfe: Darf im Anhörungsverfahren versagt werden

05-AUG-09

In dem einem Widerspruchsverfahren vorgelagerten Anhörungsverfahren kann es einem Rechtsuchenden, der mittellos ist, zugemutet werden, von der zuständigen Behörde beraten zu werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und es für rechtens erachtet, dass einer Rechtssuchenden Beratungshilfe verwehrt worden war.

Die Beschwerdeführerin hatte beim Amtsgericht (AG) Beratungshilfe beantragt, um im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu einer beabsichtigten Rückforderung Stellung zu nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte mitgeteilt, dass nach ihrem Kenntnisstand eine Überzahlung von Leistungen entstanden sei, weil die Beschwerdeführerin eine Änderung der Verhältnisse nicht angezeigt habe.

Das AG wies den daraufhin von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Beratungshilfe für die Äußerung im Anhörungsverfahren zurück. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich zunächst durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung der Angelegenheit zu bemühen. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin blieb ebenso erfolglos wie die zuletzt erhobene Anhörungsrüge.

Das BVerfG nahm die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführerin hat seiner Ansicht nach nicht dargelegt, dass das AG die Bedeutung und Tragweite ihrer verfassungsmäßigen Rechte dadurch verkannt habe, dass es die Beratung durch die zuständige Behörde im Anhörungsverfahren für zumutbar gehalten habe. Zwar sei nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Rechtstaatsgebot auch im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit zu gewährleisten. Ein unbemittelter Rechtsuchender müsse einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der bei seiner Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwäge. Der Rechtsuchende dürfe dabei zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden. Das bedinge, dass ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren nicht zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen werde, gegen die er sich mit dem Widerspruch richte.

Anders aber bei dem dem Widerspruchsverfahren vorgelagerten Anhörungsverfahren. Dieses sei in Bezug auf die Zumutbarkeit behördlicher Beratung nicht mit dem Widerspruchsverfahren vergleichbar. Von einer Gegnerschaft zwischen Behörde und Rechtsuchendem könne erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden. Anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens sei im Anhörungsstadium eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen worden. Das Anhörungsschreiben enthalte lediglich ein Angebot zur Kontaktaufnahme.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2009, 1 BvR 470/09